Rechtsprechung
   BFH, 06.03.1995 - VI R 63/94   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1995,1836
BFH, 06.03.1995 - VI R 63/94 (https://dejure.org/1995,1836)
BFH, Entscheidung vom 06.03.1995 - VI R 63/94 (https://dejure.org/1995,1836)
BFH, Entscheidung vom 06. März 1995 - VI R 63/94 (https://dejure.org/1995,1836)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1995,1836) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Vergütungen eines Musiktheaters an angestellte Orchestermusiker für die gesonderte (nicht bereits arbeitsvertragliche) Übertragung von Leistungsschutzrechten sind Einnahmen aus selbständiger Arbeit

Papierfundstellen

  • BFHE 177, 116
  • NJW 1995, 2376 (Ls.)
  • BB 1995, 1282
  • DB 1995, 1313
  • BStBl II 1995, 471
  • afp 1995, 718
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 11.03.1988 - VI R 106/84

    1. Im Rahmen eines Sicherheitswettbewerbs an Arbeitnehmer gezahlte Prämien sind

    Auszug aus BFH, 06.03.1995 - VI R 63/94
    Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung werden gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG Vorteile "für eine Beschäftigung" gewährt, wenn sie durch das individuelle Dienstverhältnis des Arbeitnehmers veranlaßt sind (Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 17. September 1982 VI R 75/79, BFHE 137, 13, BStBl II 1983, 39; vom 11. März 1988 VI R 106/84, BFHE 153, 324, BStBl II 1988, 726, 728).

    Das ist der Fall, wenn der Vorteil nur mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis eingeräumt wird (BFH-Urteil vom 10. Juni 1983 VI R 176/80, BFHE 138, 456, BStBl II 1983, 642) und wenn die Einnahme als Ertrag der nichtselbständigen Arbeit anzusehen ist, d. h. wenn sich die Leistung des Arbeitgebers im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist (vgl. BFH in BFHE 153, 324, BStBl II 1988, 726, 728).

  • BFH, 17.09.1982 - VI R 75/79

    Die Kostenübernahme des Arbeitgebers für die Vorsorgeuntersuchung eines

    Auszug aus BFH, 06.03.1995 - VI R 63/94
    Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung werden gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG Vorteile "für eine Beschäftigung" gewährt, wenn sie durch das individuelle Dienstverhältnis des Arbeitnehmers veranlaßt sind (Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 17. September 1982 VI R 75/79, BFHE 137, 13, BStBl II 1983, 39; vom 11. März 1988 VI R 106/84, BFHE 153, 324, BStBl II 1988, 726, 728).
  • BFH, 10.06.1983 - VI R 176/80

    Zuwendung eines geldwerten Vorteils - Entlohnung für eine mehrjährige Tätigkeit -

    Auszug aus BFH, 06.03.1995 - VI R 63/94
    Das ist der Fall, wenn der Vorteil nur mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis eingeräumt wird (BFH-Urteil vom 10. Juni 1983 VI R 176/80, BFHE 138, 456, BStBl II 1983, 642) und wenn die Einnahme als Ertrag der nichtselbständigen Arbeit anzusehen ist, d. h. wenn sich die Leistung des Arbeitgebers im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist (vgl. BFH in BFHE 153, 324, BStBl II 1988, 726, 728).
  • OLG Frankfurt, 20.09.1984 - 6 U 142/83

    Operneröffnung

    Auszug aus BFH, 06.03.1995 - VI R 63/94
    Im Streitfall hat das FG unter Hinweis auf das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 20. September 1984 - 6 U 142/83 (Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht 1985, 380, Neue Juristische Wochenschrift 1985, 2140) rechtsfehlerfrei entschieden, daß die Leistungsschutzrechte der Orchestermitglieder weder kraft Gesetzes noch aufgrund des Arbeitsvertrages auf die Klägerin übergegangen, sondern bis zur Vereinbarung der Vergütung bei den Orchestermitgliedern verblieben sind.
  • BFH, 26.07.2006 - VI R 49/02

    Wiederholungshonorare und Erlösbeteiligungen ausübender Künstler an

    Dadurch erscheine der Zusammenhang zwischen dem Arbeitsverhältnis und den Wiederholungs- und Folgevergütungen so eng, dass neben dem Ersthonorar auch diese Vergütungen als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der Arbeitskraft zu werten seien (Hinweis auf das Senatsurteil vom 6. März 1995 VI R 63/94, BFHE 177, 116, BStBl II 1995, 471).

    Mit der Revision bringt der Kläger im Wesentlichen vor, die Vorentscheidung widerspreche dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) in BFHE 177, 116, BStBl II 1995, 471.

    Nach Maßgabe dieser Rechtsgrundsätze hat der Senat deshalb bereits im seinem Urteil in BFHE 177, 116, BStBl II 1995, 471 entschieden, dass von einem Musiktheater an seine Orchestermitglieder gezahlte Vergütungen für die Übertragung der Leistungsschutzrechte nicht als Arbeitslohn i.S. des § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu beurteilen seien.

    Davon ist der Senat bereits in seinem Urteil in BFHE 177, 116, BStBl II 1995, 471 ausgegangen.

    Ebenso verwandelten sich die streitigen Wiederholungshonorare und Erlösbeteiligungen nicht deshalb zu Arbeitslohn, weil die ausübenden Künstler sich arbeitsrechtlich dazu verpflichtet hatten, ihre urheberrechtlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte auf den Kläger zu übertragen (so schon BFH-Urteil in BFHE 177, 116, BStBl II 1995, 471).

  • FG Köln, 25.10.2000 - 6 K 4859/94

    Wiederholungs- und Folgevergütungen an Mitarbeiter von Rundfunk- und

    In dieser Auffassung sieht sich der Kläger durch das BFH-Urteil vom 6. März 1995 VI R 63/94 (BStBl II 1995, 471) bestätigt.

    Das ist der Fall, wenn der Vorteil nur mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis eingeräumt wird und wenn die Einnahme als Ertrag der nichtselbständigen Arbeit anzusehen ist, d.h. wenn sich die Leistung des Arbeitgebers im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist (vgl. BFH in BStBl II 1995, 471 m.w.N.).

    Wegen dieser umfassenden und abschließenden Regelung bereits bei Eingehen des Beschäftigungsverhältnisses erscheint der Zusammenhang zwischen dem Arbeitsverhältnis und den Wiederholungs- und Folgevergütungen so eng, daß neben dem Ersthonorar auch diese Vergütungen als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der Arbeitskraft zu werten sind (vgl. BFH in BStBl II 1995, 471).

    Auch wenn das Verhalten des Klägers möglicherweise nicht als schuldhaft bezeichnet werden kann, weil die damalige Verwaltungsauffassung zur Zuordnung von Wiederholungshonoraren an Arbeitnehmer rechtlich nicht ganz bedenkenfrei war, wie das BFH-Urteil in BStBl II 1995, 471 bestätigt hat, so zeigt es doch, daß der Kläger eine spätere Inanspruchnahme als Haftungsschuldner von vornherein in Kauf genommen hat.

  • SG Hamburg, 08.03.2006 - S 10 R 1478/05

    Beitragsrechtliche Behandlung von Zahlungen an Schauspieler, Chorsänger,

    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 6.3.1995 (Az. VI R 63/94, veröffentlicht u.a. unter www.juris.de) handele es sich bei der Vergütung für die Übertragung von Leistungsschutzrechten betreffend Fernsehausstrahlungen nicht um Arbeitslohn, sondern um Einnahmen aus einer selbständigen Tätigkeit, wenn die Leistungsschutzrechte nicht bereits aufgrund des Arbeitsvertrags auf den Arbeitgeber übergegangen und die Höhe der jeweiligen Vergütung in gesonderten Vereinbarungen festgelegt worden sei.

    Die an den ausübenden Künstler gezahlten Vergütungen für die Kraft Gesetzes originär in seiner Person entstandenen Leistungsschutzrechte werden deshalb nicht "für die Beschäftigung" gezahlt, sondern gerade zur Abgeltung dieser originär in seiner Person entstandener Rechte (vgl. Urteil des BFH vom 6.3.1995, Az. VI R 63/94, veröffentlicht unter www.juris.de).

    Wenn wie hier die Vergütung für die Leistungsschutzrechte nicht vom Dritten (Werknutzer), sondern vom Arbeitgeber des Künstlers erbracht werden, wie sich auch aus den Regelungen des NV Bühne und den einzelnen Dienstverträgen der Schauspieler und Chorsänger ergibt, sind diese nur dann als Arbeitsentgelt zu beurteilen, wenn die Leistungsschutzrechte bereits ohne weiteres aufgrund des Wesens des Arbeitsverhältnisses auf den Arbeitgeber übergangen sind (vgl. BFH vom 6.3.1995, a.a.O., Absatz 18).

    Nur dann ist der Zusammenhang zwischen dem Arbeitsverhältnis und der Vergütung für die Leistungsschutzrechte so eng, dass ausnahmsweise auch die Zuwendung des Arbeitgebers für die Abgeltung der Leistungsschutzrechte als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der Arbeitskraft zu werten ist (vgl. BFH vom 6.3.1995, a.a.O.).

  • LAG Schleswig-Holstein, 13.11.2013 - 3 Sa 160/13

    Zahlungsansprüche, Arbeitsvertrag, Urheberrecht, Nutzungsrecht, Vereinbarung,

    "Für eine Beschäftigung" werden Bezüge gewährt, wenn der Vorteil nur mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis eingeräumt wird und wenn die Einnahme als Ertrag der nichtselbstständigen Arbeit anzusehen ist, d.h. wenn sich die Leistung des Arbeitgebers im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft erweist (BFH vom 6.23.1995 - VI R 63/94 - Juris, Rz. 16).Vergütungen des Arbeitgebers für Schutzrechte im Sinne des UrhG werden regelmäßig nicht "für eine Beschäftigung", sondern zur Abgeltung von originär der Person des Urhebers zustehenden Rechte gezahlt.

    Dann handelt es sich nicht um Arbeitslohn, sondern um Einnahmen aus selbständiger Arbeit (BFH 6.3.1995, VI R 63/94 - Juris, LS 1).

  • BFH, 20.12.2000 - XI R 32/00

    Einkunftsart bei Verkaufsberatung durch Angestellten

    Für die Einnahmen gilt --ebenso wie für die Werbungskosten-- das Veranlassungsprinzip (vgl. z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 6. März 1995 VI R 63/94, BFHE 177, 116, BStBl II 1995, 471, m.w.N., und vom 22. März 1985 VI R 26/82, BFHE 143, 539, BStBl II 1985, 641; Schmidt/Drenseck, Einkommensteuergesetz, 19. Aufl., § 19 Rdnr. 25, m.w.N.).
  • BFH, 19.07.1995 - VI B 28/95

    Wiederholungshonorare und Erlösbeteiligungen als lohn- und

    Außerdem sehe er sich in seiner Auffassung, daß die Wiederholungshonorare und die Erlösbeteiligungen kein Arbeitslohn seien, durch das BFH-Urteil vom 6. März 1995 VI R 63/94 bestätigt.

    Der Senat hat mit Urteil vom 6. März 1995 VI R 63/94 (BFHE 177, 116, BStBl II 1995, 471) die Vergütungen für Leistungsschutzrechte betreffend Fernsehausstrahlungen, die ein Musiktheater an seine angestellten Orchestermusiker zahlt, den Einnahmen aus selbständiger Arbeit i. S. des § 18 EStG zugeordnet und nicht als Arbeitslohn i. S. des § 19 EStG gewertet.

  • FG Nürnberg, 08.06.2017 - 4 K 334/16

    Haftungs- und Nachforderungsbescheid über Lohnsteuer

    Für die Einnahmen gilt - ebenso wie für die Werbungskosten - das Veranlassungsprinzip (vgl. z.B. Urteile-BFH vom 06.03.1995 VI R 63/94, BStBl II 1995, 471, und vom 22.03.1985 VI R 26/82, BStBl II 1985, 641).
  • VG Oldenburg, 09.05.2017 - 9 A 6599/16

    Abgeltung; Leistungsschutzrechte; Mitbestimmung; Personalrat; Staatstheater

    Dies wäre der Fall, wenn die Leistungsschutzrechte bereits kraft Gesetzes oder aufgrund des Arbeitsvertrages auf den Arbeitgeber übergehen oder wenn es typischer Betriebszweck wäre Rundfunkübertragungen vorzunehmen (vgl. BFH, Urteil vom 6. März 1995 - VI R 63/94 - juris, Rn. 18 ff.; Urteil vom 26. Juli 2006 - VI R 49/02 - juris, Rn. 11 ff.; FG Berlin, Urteil vom 23. März 1994 - IV 94/90 - juris, Rn. 48 ff.; SG Hamburg, Urteil vom 8. März 2006 - S 10 R 1478/05 - juris, Rn. 14 ff.).
  • FG Hamburg, 06.12.2001 - VI 108/99

    Arbeitnehmereigenschaft eines "Leitrentners"

    Die Voraussetzungen sind erfüllt, wenn der Vorteil nur mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis eingeräumt wird und wenn die Einnahme als Ertrag der nichtselbständigen Arbeit anzusehen ist, d.h. wenn sich die Leistung des Arbeitgebers im weitesten Sinne als Gegenleistung für das zur Verfügung stellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitsnehmers erweist (BFH-Urteil vom 06.03.1995 VI R 63/94, BStBl II 1995, 471 ).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht